Abwasserrohre und Kanäle werden im Laufe der Jahre marode, bilden Risse oder werden aufgrund von eingewachsenem Wurzelwerk undicht. Auch durchlässige Muffen können Ursache für das Austreten von Abwasser ins Erdreich sein – ein Umstand, den Hauseigentümer meist erst bemerken, wenn bei starkem Regen oder Hochwasser der Keller überschwemmt wird.
Da undichte Rohre und Kanäle auch die Umwelt belasten, gilt bundesweit die gesetzliche Verpflichtung, einen Nachweis über die erfolgte Dichtheitsprüfung der Abwasseranschlüsse zu führen. Mit einem solchen Nachweis kann der Eigentümer belegen, dass die auf dem Privatgrundstück befindlichen Kanäle und Abwasserleitungen dicht sind.
Undichte Abwasseranschlüsse als ökonomische und ökologische Belastung
Marode Abwasserrohre und Kanäle stellen eine vielseitige Belastung dar. Zum einen kann es bei starken anhaltenden Regenfällen oder Hochwasser zu einem Rückstau kommen. Das Abwasser wird in diesem Fall nicht ordnungsgemäß ins Kanalsystem abgeleitet, sondern dringt durch die Schächte in die Kellerräume ein. Überflutete Keller wieder trockenzulegen ist für den Hauseigentümer häufig eine kostspielige Angelegenheit. Ist der Wasserschaden auf undichte Abwasserleitungen zurückzuführen, wird die Wohngebäudeversicherung die Kostenübernahme in der Regel ablehnen. Darüber hinaus dringt das nicht richtig abgeleitete Abwasser in den Boden und ins Grundwasser. Die Folge sind schädliche Verunreinigungen, die eine enorme Belastung für die Umwelt darstellen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit der Infiltration: Grundwasser dringt durch die sanierungsbedürftigen Rohre in das Entwässerungsnetz ein. Für die Städte, Kommunen und Gemeinden ist solches Fremdwasser ein nicht unerheblicher Kostenfaktor, da hierdurch die Reinigungsleistung der städtischen Kläranlagen erhöht wird. Gerade in Stuttgart ist durch Stuttgart 21 die Grundwasserinfiltration ein häufig diskutiertes Thema. Aus diesem Grund gilt bundesweit nach § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit DIN 1986/30 die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen und Kanäle.
Die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen
Die Dichtheitsprüfung wird von einem Fachunternehmen mit entsprechender Qualifikation durchgeführt. Sie erfolgt sowohl zur Abnahme nach einem Neubau oder einer erfolgten Sanierung, als auch zur Überprüfung alter Leitungen. Die Dichtheitsprüfung muss hierbei nach DIN EN 1610 erfolgen. Zur Dichtheitsprüfung sind nach DIN zweierlei Verfahren zulässig:
a) Dichtheitsprüfung mittels Wasserdruck
b) Dichtheitsprüfung mittels Luftdruck
In beiden Fällen wird das Prüfungsmedium durch das Abwassernetz geschickt und ein exakter Druck erzeugt. Die Überprüfung des Drucks erfolgt nach einer bestimmten Ruhephase. Der Druckabfall darf dabei die zulässige Grenze nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung werden elektronisch aufgezeichnet und dienen der Erstellung der erforderlichen Nachweise. Zusätzlich ist es möglich, eine optische Prüfung durchzuführen, bei der eine spezielle Kamera in das Leitungsnetz eingeführt wird. So können Risse, Brüche und mögliche eingewachsene Wurzeln geortet und für das Protokoll grafisch dargestellt werden. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung werden in einem abschließenden Prüfprotokoll zusammengefasst und mit dem Prüfsiegel versehen. Dieser Nachweis entspricht den gesetzlichen Vorgaben zur Dichtheitsprüfung und kann sowohl den Behörden als auch Versicherungen bei Bedarf vorgelegt werden.
Abwassersatzungen der Städte und Gemeinden
Neben der bundesweiten gesetzlichen Verpflichtung, einen Nachweis über die Dichtheitsprüfung zu führen, sind die Einzelheiten in der jeweiligen Abwassersatzung der Städte und Gemeinden festgehalten. So regelt beispielsweise das Abwassergesetz der Stadt Stuttgart individuell, in welchem Umfang und bis zu welchem Bereich die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers gilt. Auch können die jeweiligen gesetzten Fristen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung je nach Kommune variieren. Den Nachweis über eine Dichtheitsprüfung müssen nicht nur Eigentümer von Privatgrundstücken erbringen. Auch Gewerbebetriebe schließt das bundesweite Gesetz gleichermaßen ein.